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Einige Fragen und Antworten zur Rechtslage, zur Verfügung gestellt von der Rechtsanwaltskanzlei Frank C. Biethahn.

Diese FAQ steht Ihnen auch unter Downloads & Links als PDF zur Verfügung.

Muß man die (von vielen als unverhältnismäßig hoch angesehenen) Kosten des Abschleppens und der Verwahrung des Autos tragen?

Das kommt darauf an - wie bei so vielen rechtlichen Angelegenheiten.
Und zwar darauf, ob überhaupt abgeschleppt werden durfte und, wenn das der Fall ist, ob die Kosten in dieser Höhe dem Betroffenen auferlegt werden dürfen. Durfte nicht abgeschleppt werden, dürfen Ihnen die Kosten auch nicht auferlegt werden. Durfte dagegen abgeschleppt werden, dürfen Ihnen in der Regel - aber eben nicht immer - die Kosten auferlegt werden. Und wenn Ihnen die Kosten auferlegt werden dürfen, dann auch nur, soweit sie im rechtlichen Sinne verhältnismäßig sind.

Ob abgeschleppt werden durfte, hängt vom Einzelfall ab. Entsprechend der vielen Möglichkeiten, wie man rechtswidrig parken kann, ist auch die rechtliche Beurteilung hier sehr vielschichtig.
Selbst wenn das Parken aus dem einen oder anderen Grund rechtswidrig ist, rechtfertigt dies nicht unbedingt ein Abschleppen. Dazu müssen noch weitere Umstände hinzukommen, wie z.B. eine Behinderung des Verkehrs. Bei nicht genutzter oder nicht ausreichend "gefütterter" Parkuhr in Gegenden mit Parkraumknappheit wird zwar ein sofortiges Abschleppen in aller Regel nicht verhältnismäßig und damit rechtswidrig sein, nach wenigen Stunden aber darf in aller Regel abgeschleppt werden. Beachten Sie, daß Sie an einer defekten Parkuhr (Gleiches gilt für Parkscheinautomaten) zwar parken dürfen, aber nur mit Verwendung der Parkscheibe und auch nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer. In Notfällen kann Ihr Wagen - auch wenn er rechtmäßig abgestellt war - sofort abgeschleppt werden, wobei die Kosten dann aber in der Regel die Staatskasse zu tragen hat.

Wenn Sie Ihren Wagen längere Zeit an einer Stelle parken wollen, sollten Sie wissen, daß es im Verkehrsrecht nur einen eingeschränkten Vertrauensschutz gibt: Die rechtliche Regelung kann kurzfristig geändert werden, aus rechtmäßigem Parken kann so rechtswidriges Parken werden! In solchen Fällen kann Ihr Wagen nach einigen Tagen kostenpflichtig abgeschleppt und verwahrt werden. Wer also länger abwesend ist, z.B. im Urlaub oder auf Geschäftsreise, und nicht über einen privaten Stellplatz verfügt, müßte, um sicherzugehen, einen Freund oder Bekannten etwa alle 2-3 Tage nachsehen lassen, ob sich die örtliche Regelung geändert hat und notfalls den Wagen aus einem neu eingerichteten Parkverbot entfernen lassen.


Hilft es, einen deutlich sichtbaren Zettel mit einem Hinweis auf die Handy-Nummer im Auto zu hinterlassen, wenn man bei Anruf in allerkürzester Zeit zur Stelle sein kann?

Theoretisch ja - ein Abschleppen dürfte dann als unverhältnismäßig anzusehen sein und wäre damit rechtswidrig. In der Praxis kann diese Methode aber nicht empfohlen werden. Abgesehen davon, daß Ihnen bei Verletzung des Straßenverkehrsrechts auch dann ein Bußgeld auferlegt werden kann, wenn Ihr Wagen nicht abgeschleppt werden darf, erkennen die Gerichte diese Abhilfsmaßnahme ganz überwiegend nicht an, mit der Folge, daß auch ein deutlich sichtbarer Zettel in der Regel dem Abschleppen rechtlich nicht im Wege steht! Ein solcher Zettel schadet also nicht, er bietet aber auch keine Sicherheit.


Wann darf abgeschleppt werden?

Siehe dazu die beiden vorherigen Beiträge.


Darf ich als Eigentümer meinen Wagen herausverlangen?

Als Eigentümer Ihres Wagens haben Sie gegen jeden, der Ihnen Ihren Wagen vorenthält, einen eigentumsrechtlichen Herausgabeanspruch.
Wenn das Abschleppen und die Kostenfestsetzung rechtmäßig waren, besteht aber in aller Regel für die andere Seite ein Zurückbehaltungs-recht bis zur vollständigen Zahlung. Ihr Herausgabeanspruch wird also nur dann praktisch relevant, wenn kein rechtmäßiger Zahlungsanspruch gegen Sie mehr besteht. Das ist der Fall, wenn Ihnen die Kosten nicht auferlegt werden durften (z.B. weil das Abschleppen rechtswidrig war) oder wenn Ihnen die Kosten nur teilweise auferlegt werden durften und Sie diesen Teil der Kosten gezahlt haben.

Beachten Sie: Wenn Sie gegen einen Kostenbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch einlegen, wird er bestandskräftig. Dann müssen Sie die darin festgesetzten Kosten in aller Regel selbst dann zahlen, wenn sie Ihnen rechtswidrig auferlegt worden sind!


Was kann man machen, wenn man Schäden am Fahrzeug feststellt?

Wenn es infolge des Abschleppens oder der Verwahrung zu Schäden an Ihrem Wagen gekommen ist, besteht die Möglichkeit, das beteiligte Abschleppunternehmen, den Verwahrer oder den Staat in Anspruch zu nehmen. Wie man im einzelnen vorgeht, hängt vom Einzelfall ab.


Wie kann man sich zur Wehr setzen?

Das kommt darauf an, wogegen Sie sich zur Wehr setzen wollen.
Sie erhalten eventuell einen Bußgeldbescheid aufgrund des Vorfalls, der zum Abschleppen geführt hat (z.B. rechtswidriges Parken).
Dagegen können Sie sich im Einspruchsverfahren zur Wehr setzen. Beachten Sie dabei bitte die (im Bußgeldbescheid genannte) kurze Frist!

Sie erhalten einen Bescheid über die Kosten des Abschleppens und Verwahrens. Auf diesem findet sich eine Rechtsmittelbelehrung, die eine Frist enthält. Innerhalb dieser Frist (1 Monat) können Sie gegen die Kostenfestsetzung Widerspruch einlegen. Das kann durch formloses Schreiben an die zuständige Stelle - die Sie im Bescheid finden - geschehen. Eine Form ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, zur Beweissicherung kann sie aber vorteilhaft sein. Dieses Schreiben sollten Sie - auch wenn das nicht zwingend erforderlich ist -
ausdrücklich als "Widerspruch" bezeichnen. Sie sollten ausführen, warum Sie mit der Festsetzung nicht einverstanden sind.

Beachten Sie unbedingt die Frist: Wenn Sie die Frist versäumen, kann Ihnen in aller Regel nicht mehr geholfen werden! Die zuständige Stelle wird dann über Ihren Widerspruch entscheiden - also entweder Ihnen Recht geben und den Bescheid aufheben oder aber den Bescheid aufrechterhalten. In letzterem Fall wird verwaltungsintern noch eine weitere Stelle hinzugezogen, die Ihren Widerspruch auch noch einmal prüft. Wenn auch diese gegen Sie entscheidet, erhalten Sie einen
Bescheid, in dem Ihnen mitgeteilt wird, daß Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen wird sowie daß Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen haben. Wenn Sie Ihr Recht weiterverfolgen wollen, haben Sie dann 1 Monat Zeit, beim Verwaltungsgericht Klage einzulegen.

Beachten Sie unbedingt die Fristen: Eine Fristversäumung kann dazu führen, daß Ihnen nicht mehr geholfen werden kann, auch wenn Sie in der Sache Recht haben! Es empfiehlt sich, Fristen nicht unbedingt bis auf den letzten Tag auszuschöpfen, weil sonst auf eventuelle unvorhergesehene Ereignisse nicht mehr angemessen reagiert werden kann.


Braucht man einen Rechtsanwalt, um sich zur Wehr zu setzen?

In den meisten der hier relevanten Fällen ist eine rechtsanwaltliche Vertretung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie dürfen Ihre Rechte also in aller Regel auch selbständig durchsetzen. Während das in manchen Fällen zur Kostenersparnis auch ratsam ist, ist hier zu beachten, daß
die Rechtslage für Nichtjuristen angesichts der vielen denkbaren Konstellationen häufig nicht überschaubar ist.
Wenn Sie sich also selbst vertreten, kann es passieren, daß Sie Ihre Möglichkeiten nicht voll ausschöpfen und im schlimmsten Fall aus Unwissenheit verlieren, obwohl Sie im Recht sind!

Nur mit anwaltlicher Hilfe haben Sie größtmögliche Sicherheit, daß Ihre Interessen optimal vertreten werden. Ein Rechtsanwalt kann auch erkennen, was in Ihrem Fall zu tun ist, um Ihre Chancen zu verbessern.


Wie sieht es mit den Kosten der Rechtsverteidigung aus?
Gibt es Möglichkeiten der Absicherung oder staatliche Unterstützung bei der Rechtsverteidigung?

Kosten können für Sie anfallen in Form der Kosten der Verwaltung für das Abschleppen und die Verwahrung des Wagens und in Form eines Bußgeldes (z.B. für rechtswidriges Parken), zudem ggf. für das Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahren, ggf. auch Rechtsanwalts- und
Gerichtskosten.

Eine gewisse Absicherung vor den finanziellen Risiken einer solchen Rechtsangelegenheit bietet eine gute Rechtsschutzversicherung. Sie sollte auf den individuellen Bedarf abgestellt sein, also die Risiken, die für den Betroffenen vernünftigerweise abgesichert werden sollten, umfassen. Eine zu umfassende Versicherung ist unnötig teuer, eine zu wenig umfassende Versicherung deckt nicht alle vernünftigerweise abzusichernden Risiken ab.

Wenn Sie weder rechtsschutzversichert sind noch sich Ihre Rechtsverteidigung finanziell leisten können und Ihr Fall nicht völlig aussichtslos ist, können Sie in der Regel staatliche Hilfe in Anspruch nehmen (Beratungshilfe - in Hamburg: Öffentliche Rechtsauskunft - zum einen sowie Prozeßkostenhilfe zum anderen).

Wenn Sie außerhalb Hamburgs wohnen und die Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen sog. "Beratungshilfeschein" ausstellen lassen, mit dem Sie sich bei einem Anwalt Ihrer Wahl beraten lassen können. Solche "Sozialmandate" sind für den Rechtsanwalt nicht kostendeckend und deswegen nicht attraktiv. Nach dem Gesetz darf trotzdem kein Rechtsanwalt ein Mandat aus diesem Grunde ablehnen. Allerdings ist natürlich kein Rechtsanwalt verpflichtet, ein Mandat aus einem Bereich anzunehmen, den er allgemein nicht bearbeitet, und ein Rechtsanwalt ist natürlich auch dann nicht verpflichtet, ein Mandat zu übernehmen, wenn er es aufgrund Überlastung nicht ordnungsgemäß durchführen könnte. Soweit es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, wird Ihr Rechtsanwalt Sie in Bezug auf Prozeßkostenhilfe beraten, wenn Sie ihm Ihre finanzielle Lage darlegen.

 

Dieser Text ist bewußt in der klassischen Rechtschreibung gehalten.
Beachten Sie: Eine Rechtsinformation wie diese kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen!

 

Diese Rechtsinformation wurde zur Verfügung gestellt von der

Rechtsanwaltskanzlei Frank C. Biethahn
Spargelkoppel 12
22850 Norderstedt

E-Mail: RAK-Biethahn-info[AT]wtnet.de
[AT] bitte durch das entsprechende Zeichen ersetzen

Telefon 040/ 308 54 802

Zur einfacheren Terminsvereinbarung wenden Sie sich bitte vorzugsweise per
E-Mail an die Kanzlei!
Sollte Ihnen das nicht möglich sein, können Sie sich natürlich auch gerne telefonisch an die Kanzlei wenden.

Der Kanzleigründer und -inhaber, Rechtsanwalt Dipl.-Jur. (Uni) Frank C. Biethahn, ist zugleich Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg und der HAW Hamburg.
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