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Einige
Fragen und Antworten zur Rechtslage, zur Verfügung gestellt von
der Rechtsanwaltskanzlei Frank C. Biethahn.
Diese FAQ steht Ihnen auch unter Downloads & Links als
PDF zur Verfügung.
Muß man die (von vielen als unverhältnismäßig
hoch angesehenen) Kosten des Abschleppens
und der Verwahrung des Autos tragen?
Das kommt darauf an - wie bei so vielen rechtlichen Angelegenheiten.
Und zwar darauf, ob überhaupt abgeschleppt werden durfte und,
wenn das der Fall ist, ob die
Kosten in dieser Höhe dem Betroffenen auferlegt werden dürfen.
Durfte nicht abgeschleppt werden, dürfen Ihnen die Kosten auch
nicht auferlegt werden.
Durfte dagegen abgeschleppt werden, dürfen Ihnen in der Regel
- aber eben nicht immer - die
Kosten auferlegt werden. Und wenn Ihnen die Kosten auferlegt werden
dürfen,
dann auch
nur, soweit sie im rechtlichen Sinne verhältnismäßig
sind.
Ob abgeschleppt werden durfte, hängt vom Einzelfall ab.
Entsprechend der vielen Möglichkeiten,
wie man rechtswidrig parken kann, ist auch die rechtliche Beurteilung
hier sehr vielschichtig.
Selbst wenn das Parken aus dem einen oder anderen Grund rechtswidrig
ist, rechtfertigt
dies nicht unbedingt ein Abschleppen. Dazu müssen noch weitere
Umstände
hinzukommen, wie z.B. eine Behinderung des Verkehrs.
Bei nicht genutzter oder nicht ausreichend "gefütterter"
Parkuhr in Gegenden mit Parkraumknappheit
wird zwar ein sofortiges Abschleppen in aller Regel nicht verhältnismäßig
und damit
rechtswidrig sein, nach wenigen Stunden aber darf in aller Regel
abgeschleppt werden.
Beachten Sie, daß Sie an einer defekten Parkuhr (Gleiches gilt
für Parkscheinautomaten) zwar
parken dürfen, aber nur mit Verwendung der Parkscheibe und auch
nur bis zur angegebenen
Höchstparkdauer.
In Notfällen kann Ihr Wagen - auch wenn er rechtmäßig
abgestellt war - sofort abgeschleppt
werden, wobei die Kosten dann aber in der Regel die Staatskasse zu
tragen hat.
Wenn Sie Ihren Wagen längere Zeit an einer Stelle
parken wollen, sollten Sie wissen, daß es
im Verkehrsrecht nur einen eingeschränkten Vertrauensschutz
gibt: Die rechtliche Regelung
kann kurzfristig geändert werden, aus rechtmäßigem
Parken kann so rechtswidriges Parken
werden! In solchen Fällen kann Ihr Wagen nach einigen Tagen
kostenpflichtig abgeschleppt
und verwahrt werden. Wer also länger abwesend ist, z.B. im Urlaub
oder auf Geschäftsreise,
und nicht über einen privaten Stellplatz verfügt, müßte,
um sicherzugehen, einen Freund oder
Bekannten etwa alle 2-3 Tage nachsehen lassen, ob sich die örtliche
Regelung geändert hat
und notfalls den Wagen aus einem neu eingerichteten Parkverbot entfernen
lassen.
Hilft es, einen deutlich sichtbaren
Zettel mit einem Hinweis auf die Handy-Nummer im
Auto zu hinterlassen, wenn man bei Anruf in allerkürzester Zeit
zur Stelle sein kann?
Theoretisch ja - ein Abschleppen
dürfte dann als unverhältnismäßig
anzusehen sein und wäre
damit rechtswidrig.
In der Praxis kann diese Methode aber nicht empfohlen werden. Abgesehen
davon, daß Ihnen
bei Verletzung des Straßenverkehrsrechts auch dann ein Bußgeld
auferlegt werden kann,
wenn Ihr Wagen nicht abgeschleppt werden darf, erkennen die Gerichte
diese Abhilfsmaßnahme
ganz überwiegend nicht an, mit der Folge, daß auch ein
deutlich sichtbarer Zettel in
der Regel dem Abschleppen rechtlich nicht im Wege steht! Ein solcher
Zettel schadet also
nicht, er bietet aber auch keine Sicherheit.
Wann darf abgeschleppt werden?
Siehe dazu die beiden vorherigen
Beiträge.
Darf ich als Eigentümer meinen Wagen
herausverlangen?
Als Eigentümer Ihres Wagens haben Sie gegen jeden, der Ihnen
Ihren Wagen vorenthält, einen
eigentumsrechtlichen Herausgabeanspruch.
Wenn das Abschleppen und die Kostenfestsetzung rechtmäßig
waren, besteht aber in aller
Regel für die andere Seite ein Zurückbehaltungs-recht bis
zur vollständigen Zahlung.
Ihr Herausgabeanspruch wird also nur dann praktisch relevant, wenn
kein rechtmäßiger Zahlungsanspruch
gegen Sie mehr besteht. Das ist der Fall, wenn Ihnen die Kosten nicht
auferlegt
werden durften (z.B. weil das Abschleppen rechtswidrig war) oder
wenn Ihnen die Kosten nur
teilweise auferlegt werden durften und Sie diesen Teil der Kosten
gezahlt haben.
Beachten Sie: Wenn Sie gegen einen
Kostenbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch einlegen,
wird er bestandskräftig. Dann müssen Sie die darin festgesetzten
Kosten in aller Regel selbst
dann zahlen, wenn sie Ihnen rechtswidrig auferlegt worden sind!
Was kann man machen, wenn man Schäden am Fahrzeug feststellt?
Wenn es infolge des Abschleppens oder der Verwahrung
zu Schäden
an Ihrem Wagen gekommen
ist, besteht die Möglichkeit, das beteiligte Abschleppunternehmen,
den Verwahrer
oder den Staat in Anspruch zu nehmen. Wie man im einzelnen vorgeht,
hängt vom Einzelfall
ab.
Wie kann man sich zur Wehr setzen?
Das kommt darauf an, wogegen Sie sich zur Wehr setzen wollen.
Sie erhalten eventuell einen Bußgeldbescheid aufgrund des Vorfalls,
der zum Abschleppen
geführt hat (z.B. rechtswidriges Parken).
Dagegen können Sie sich im Einspruchsverfahren zur Wehr setzen.
Beachten Sie dabei bitte
die (im Bußgeldbescheid genannte) kurze Frist!
Sie erhalten einen Bescheid über die Kosten
des Abschleppens und Verwahrens.
Auf diesem findet sich eine Rechtsmittelbelehrung, die eine Frist
enthält. Innerhalb dieser
Frist (1 Monat) können Sie gegen die Kostenfestsetzung Widerspruch
einlegen. Das kann
durch formloses Schreiben an die zuständige Stelle - die Sie
im Bescheid finden - geschehen.
Eine Form ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, zur Beweissicherung
kann sie aber vorteilhaft
sein. Dieses Schreiben sollten Sie - auch wenn das nicht zwingend
erforderlich ist -
ausdrücklich als "Widerspruch" bezeichnen. Sie sollten ausführen,
warum Sie mit der Festsetzung
nicht einverstanden sind.
Beachten Sie unbedingt die
Frist: Wenn Sie die Frist versäumen,
kann Ihnen in aller Regel
nicht mehr geholfen werden!
Die zuständige Stelle wird dann über Ihren Widerspruch
entscheiden - also entweder Ihnen
Recht geben und den Bescheid aufheben oder aber den Bescheid aufrechterhalten.
In letzterem
Fall wird verwaltungsintern noch eine weitere Stelle hinzugezogen,
die Ihren Widerspruch
auch noch einmal prüft. Wenn auch diese gegen Sie entscheidet,
erhalten Sie einen
Bescheid, in dem Ihnen mitgeteilt wird, daß Ihrem Widerspruch
nicht abgeholfen wird sowie
daß Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen haben.
Wenn Sie Ihr Recht weiterverfolgen
wollen, haben Sie dann 1 Monat Zeit, beim Verwaltungsgericht Klage
einzulegen.
Beachten Sie unbedingt die
Fristen: Eine Fristversäumung kann
dazu führen, daß Ihnen nicht
mehr geholfen werden kann, auch wenn Sie in der Sache Recht haben!
Es empfiehlt sich, Fristen
nicht unbedingt bis auf den letzten Tag auszuschöpfen, weil
sonst auf eventuelle unvorhergesehene
Ereignisse nicht mehr angemessen reagiert werden kann.
Braucht man einen Rechtsanwalt, um sich zur Wehr zu
setzen?
In den meisten der hier relevanten Fällen ist
eine rechtsanwaltliche Vertretung nicht gesetzlich
vorgeschrieben. Sie dürfen Ihre Rechte also in aller Regel auch
selbständig durchsetzen.
Während das in manchen Fällen zur Kostenersparnis auch
ratsam ist, ist hier zu beachten, daß
die Rechtslage für Nichtjuristen angesichts der vielen denkbaren
Konstellationen häufig nicht überschaubar ist.
Wenn Sie sich also selbst vertreten, kann es passieren, daß Sie
Ihre Möglichkeiten nicht voll
ausschöpfen und im schlimmsten Fall aus Unwissenheit verlieren,
obwohl Sie im Recht sind!
Nur mit anwaltlicher Hilfe haben Sie größtmögliche
Sicherheit, daß Ihre Interessen optimal
vertreten werden. Ein Rechtsanwalt kann auch erkennen, was in Ihrem
Fall zu tun ist, um Ihre
Chancen zu verbessern.
Wie sieht es mit den Kosten der
Rechtsverteidigung aus?
Gibt es Möglichkeiten der Absicherung
oder staatliche Unterstützung bei der Rechtsverteidigung?
Kosten können für Sie anfallen in Form der Kosten der Verwaltung
für das Abschleppen und
die Verwahrung des Wagens und in Form eines Bußgeldes (z.B. für
rechtswidriges Parken),
zudem ggf. für das Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahren,
ggf. auch Rechtsanwalts- und
Gerichtskosten.
Eine gewisse Absicherung vor den finanziellen Risiken
einer solchen Rechtsangelegenheit
bietet eine gute Rechtsschutzversicherung. Sie sollte auf den individuellen
Bedarf abgestellt
sein, also die Risiken, die für den Betroffenen vernünftigerweise
abgesichert werden sollten,
umfassen. Eine zu umfassende Versicherung ist unnötig teuer,
eine zu wenig umfassende
Versicherung deckt nicht alle vernünftigerweise abzusichernden
Risiken ab.
Wenn Sie weder rechtsschutzversichert sind noch
sich Ihre Rechtsverteidigung finanziell leisten
können und Ihr Fall nicht völlig aussichtslos ist, können
Sie in der Regel staatliche Hilfe
in Anspruch nehmen (Beratungshilfe - in Hamburg: Öffentliche
Rechtsauskunft - zum einen
sowie Prozeßkostenhilfe zum anderen).
Wenn Sie außerhalb
Hamburgs wohnen und die Voraussetzungen erfüllen,
können Sie sich
bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen sog. "Beratungshilfeschein"
ausstellen lassen,
mit dem Sie sich bei einem Anwalt Ihrer Wahl beraten lassen können.
Solche "Sozialmandate" sind für den Rechtsanwalt
nicht kostendeckend und deswegen nicht attraktiv. Nach dem
Gesetz darf trotzdem kein Rechtsanwalt ein Mandat aus diesem Grunde
ablehnen. Allerdings
ist natürlich kein Rechtsanwalt verpflichtet, ein Mandat aus
einem Bereich anzunehmen, den
er allgemein nicht bearbeitet, und ein Rechtsanwalt ist natürlich
auch dann nicht verpflichtet,
ein Mandat zu übernehmen, wenn er es aufgrund Überlastung
nicht ordnungsgemäß durchführen
könnte.
Soweit es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, wird Ihr Rechtsanwalt
Sie in Bezug auf
Prozeßkostenhilfe beraten, wenn Sie ihm Ihre finanzielle
Lage darlegen.
Dieser Text ist bewußt in
der klassischen Rechtschreibung gehalten.
Beachten Sie: Eine Rechtsinformation wie diese kann eine Rechtsberatung
im Einzelfall nicht
ersetzen!
Diese Rechtsinformation wurde zur
Verfügung gestellt von der
Rechtsanwaltskanzlei Frank C. Biethahn
Spargelkoppel 12
22850 Norderstedt
E-Mail: RAK-Biethahn-info[AT]wtnet.de
[AT] bitte durch das entsprechende
Zeichen
ersetzen
Telefon 040/ 308 54 802
Zur einfacheren Terminsvereinbarung wenden Sie sich
bitte vorzugsweise per
E-Mail an die
Kanzlei!
Sollte Ihnen das nicht möglich sein, können Sie
sich natürlich auch gerne telefonisch
an die Kanzlei wenden.
Der Kanzleigründer und -inhaber, Rechtsanwalt Dipl.-Jur. (Uni)
Frank C. Biethahn, ist zugleich
Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg und der HAW Hamburg.
Der genannte Link führt auf eine Seite, mit der die Kanzlei
nichts zu tun hat; die Kanzlei übernimmt für Inhalte dieser
Seite keinerlei Verantwortung, die Mitteilung des Links geschieht
nur zu Informationszwecken.
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